| Ad hoc-Publitzität / Bekanntgabe potenziell kursrelevanter Tatsachen
Gemäss dem revidierten Art. 72 des Kotierungsreglementes resp. der diesbezüglichen
Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität (RLAhP) können sämtliche Meldungen ab dem
1. Juli 2005, welche auf Grund deren Inhaltes den vorgenannten Bestimmungen unter-
stehen und entsprechend publiziert worden sind, während zwei Jahren abgerufen werden.
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